ZK2 2016 60 - Forderung (EGV-SZ 2017 A 3.1)
Beschluss vom 20. Juni 2017
ZK2 2016 60
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.__
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B.__ AG
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 6. Oktober 2016, EK 16 006 );-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. X1.__ des Betreibungsamts Galgenen vom 22. März 2016 betrieb die B.__ AG A.__ für den Betrag von Fr. 989.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 sowie Fr. 50.00 Mahngebühren. Forderungsgrund ist die Spitalrechnung X2 vom 12. Mai 2015 (Vi-act. 7). A.__ (Beklagter) erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. April 2016 an das Vermittleramt Galgenen stellte die B.__ AG (Klägerin) folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
Es sei in der Betreibung Nr. X1 des Betreibungsamtes Galgenen, 8855 Wangen SZ, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 989.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 01.07.2015 sowie die Kosten des Verfahrens und die Betreibungskosten zu erteilen.
Am 3. August 2016 fand die Schlichtungsverhandlung statt ohne dass eine Einigung erzielt wurde (Vi-act. 8). Am 6. Oktober 2016 entschied der Vermittler wie folgt:
Rechnung X2 vom 12.05.2015 Fr. 989.10
Zahlungsbefehl X1 Fr. 73.30
Betreibungskosten Fr. 50.00
Verzugszins Fr. 37.10
Vermittlungskosten (Kostenvorschuss) Fr. 300.00
Total Fr. 1‘449.50
Zu bezahlen innert dreissig Tagen seit Erhalt des Entscheides vom Vermittleramt Galgenen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X1 vom 29. März 2016 ist aufgehoben.
b) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Antrag (KG-act. 1):
Der Entscheid vom 6.10.2016 des Vermittleramtes Galgenen ist aufzuheben. Die finanzielle Forderung (Ambulanz) des B.__ ist nichtig. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des B.__.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 14. März 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu ihrer Organisationsform zu äussern (KG-act. 11). Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 22. März 2017 Stellung (KG-act. 12). Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen.
2. a) Das Vorliegen einer Zivilsache gehört im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO). Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges hat deshalb von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Ob eine Zivilsache vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes, der durch das Klagebegehren und den klägerischen Sachvortrag bestimmt wird (BSK ZPO-Vock/Nater, 2. A., N 3 zu Art. 1 ZPO). Anzufügen ist, dass auch die Schlichtungsbehörde, soweit sie einen Entscheid fällen möchte, die Zuständigkeit zu prüfen hat, da sie diesfalls als erste echte Entscheidinstanz amtet (KGer, Beschluss ZK2 2913 85 vom 17. Februar 2014 E. 3b, publ. in EGV-SZ 2014 A 3.3 S. 25; BK-Berger, N 25 zu Art. 1 ZPO).
b) Die Klägerin ist eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (KG-act. 12 Beilage 2, Art. 1 Abs. 1 der Statuten). Gemäss dem Sacheinlagevertrag vom 22. Mai 2015 übernahm sie per 1. Januar 2015 vom Gemeindeverband C.__ den Betrieb des B.__ mit Aktiven und Passiven (Bilanz per 31. Dezember 2014; KG-act. 12 Beilage 1e sowie Online-Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden). Eigentümerin der Aktien der Klägerin ist laut dem Aktienbuch der Gemeindeverband C.__ (KG-act. 12 und Beilage 3).
c) Die Klägerin machte im Schlichtungsverfahren geltend, die offene Rechnung von Fr. 989.10 betreffe einen Ambulanztransport (und nicht die Behandlungskosten) nach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall. Die Rechnungen für Ambulanztransporte würden an den Patienten gehen, welcher diese seiner Krankenkasse zur Rückerstattung weiterleiten könne (Vi-act. 1 und 8; System des Tiers garant, vgl. KG-act. 7). In der Beschwerdeantwort führte die Klägerin weiter aus, die Tarife für Ambulanztransporte seien kantonal geregelt. Auch der in Frage stehende Transport sei gemäss dem geltenden Tarifvertrag (Leistungen für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG) abgerechnet worden, welcher von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt worden sei (KG-act. 7 S. 1).
d) Die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen einem Erbringer von Rettungsdienstleistungen und dem Patient wurde von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht geklärt. In der (erstinstanzlichen) Praxis scheint es so, dass ohne Weiteres angenommen wird, Streitigkeiten über die vom Patienten geschuldete Vergütung seien privatrechtlicher Natur; dies zumindest insoweit, als der Leistungserbringer privatrechtlich organisiert ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. KGer, Verfügung RK1 2007 74 vom 22. Februar 2008 betreffend Forderung aus Transportvertrag [Rettungsdienst Schwyz AG]; Boschung, Der bodengebundene Rettungsdienst im Spannungsfeld zwischen Staatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010, Fn 2303). Zu prüfen ist nachfolgend, ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann ob das Rechtsverhältnis allenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
e) Nach Art. 32 Abs. 1 des bündnerischen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen vom 2. Dezember 1979 (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000) gewährleistet der Kanton eine möglichst optimale und rasche Rettung von verunfallten, kranken sich in Gefahr befindlichen Personen durch Koordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen an die im Rettungswesen tätigen Organisationen. Verantwortlich für einen leistungsfähigen Notfallund Krankentransport auf der Strasse in ihrer Region sind die öffentlichen Spitäler (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KPG). Der gewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedarf eine Bewilligung (Art. 36 Abs. 3 KPG). Der Kanton unterstützt die von der Regierung anerkannten Rettungsorganisationen mit Beiträgen (Art. 3 Abs. 1 lit. f KPG). Den anerkannten Organisationen erteilt das zuständige Departement einen Leistungsauftrag (Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens, BR 506.160).
Die Sicherstellung des Rettungswesens ist im Kanton Graubünden (wie auch im Kanton Schwyz, wo die Bezirke hierfür besorgt sind, vgl. § 13 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) zweifellos eine staatliche Aufgabe. Ebenso steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Staat und den Leistungserbringern öffentlich-rechtlich geregelt ist (Boschung, a.a.O., Rz. 556).
Damit ist aber noch nichts über Natur des Verhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten gesagt. Die (spärliche) Lehre plädiert tendenziell für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, der staatlich beauftragte Rettungsdienst als privates Unternehmen der Daseinsvorsorge erfülle bei der Ausübung von Krankenund Notfalltransporten unmittelbar eine Staatsaufgabe. Dabei sei die Vertragsabschlussfreiheit auf Seiten des Leistungserbringers wie des Patienten eingeschränkt resp. aufgehoben. Insofern könnten der Rettungsdienst und der Patient nicht als gleichgeordnete Subjekte des Privatrechts angesehen werden. Sodann spreche der Umstand, dass die Rettungsdienste in ein kantonales Rettungskonzept eingebunden seien gegen die Zuordnung zum Privatrecht. Bezüglich der Festsetzung der Vergütung für geleistete Dienste sei der Leistungserbringer, sei er nun staatlich beauftragt privatwirtschaftlich tätig, nicht frei, vielmehr müssten sie ihre Rechnungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach Tarifen Preisen erstellen, welche in Tarifverträgen zwischen ihnen und den Versicherern vereinbart würden. Was schliesslich die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten über die Höhe der geschuldeten Vergütung anbelange, seien die Verwaltungsgerichte geeigneter (Boschung, a.a.O., Rz 565 ff. und 635).
Einen wichtigen Anhaltspunkt gibt zunächst die Charakterisierung der fraglichen Dienstleistung. Die Rettungsdienste verfügen gegenüber dem Patienten keine hoheitlichen Befugnisse, mithin kommt das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringen und dem Patienten grundsätzlich vertraglich zustande (Boschung, a.a.O., Rz. 554), was die Zuordnung zum Privatrecht durchaus als valable Option erscheinen lässt. Im Zusammenhang mit der Haftung für Schäden qualifizierte das Verwaltungsgericht Schwyz ärztliches Handeln in den Regionalspitälern des Kantons Schwyz als nicht hoheitlich, sondern vielmehr als im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR „gewerblich“ und unterstellte die spitalärztliche Haftung unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spitals und der Stellung der behandelnden Ärzte dem Privatrecht (vgl. EGV-SZ 2001 B.14.1 S. 142 ff.). Diese Lesart lässt sich auch auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen. So kann die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kanton Graubünden und der Klägerin nicht massgebend sein. Auch nicht entscheidend kann sein, ob die Klägerin beim Transport des Beklagten als staatlich beauftragte Leistungserbringerin privatwirtschaftlich gehandelt hat (wobei in casu wohl von ersterem auszugehen wäre). Würde man dieses Kriterium nämlich zum Massstab nehmen, wäre für Vergütungsstreitigkeiten im ersteren Fall das Verwaltungsgericht, im zweiten aber die Zivilgerichte zuständig. Eine solche Lösung mit unterschiedlichen Rechtswegen ist aber unbefriedigend und nicht im Interesse der Rechtssuchenden. Sinnvoll erscheint vielmehr, analog wie dies das Verwaltungsgericht für die Frage der Haftung getan hat, eine einheitliche Zuordnung.
Entgegen der Ansicht der zitierten Lehrmeinung erscheint das Privatrecht, soweit es um Vergütungsstreitigkeiten geht, naheliegender und praktikabler. Dafür sprechen vor allem verfahrensrechtliche Gründe. Die Zivilprozessordnung sieht für derartige Forderungsstreitigkeiten obligatorisch einen Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vor (Art. 197 f. ZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 besteht, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, eine Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der verwaltungsrechtliche Klageweg im Kanton Schwyz kennt dagegen einzig das sog. Vorverfahren, welches nicht zwingend ist und lediglich darin besteht, dass der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mitteilt und dieser dazu Stellung nimmt (§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). In der Regel dürften die im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen von Rettungsdiensten strittigen Beträge eher niedrige Streitwerte betreffen, welche von der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde noch erfasst sind, wie dies vorliegend der Fall ist. Damit ist das auf Streitbeilegung bzw. im Rahmen von Streitwerten bis Fr. 2‘000.00 auf rasche Entscheidung ausgelegte zivilprozessuale Verfahren wesentlich praktikabler wie auch laienfreundlicher als das eher schwerfällige, dem ordentlichen Zivilprozess nachgebildete verwaltungsrechtliche Klageverfahren (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern Vergütungsstreitigkeiten wie die vorliegende spezifisch öffentlich-rechtliche Fragestellungen aufwerfen sollen. Es handelt sich vielmehr um reine Forderungsprozesse. Namentlich kann aus dem Umstand, dass sich die Vergütung grundsätzlich nach Tarifen richtet nicht zwingend abgeleitet werden, dass die zu bezahlenden Beiträge öffentlich-rechtlicher Natur sind (Richli/Wiederkehr, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2012, § 1 Rz.102 mit Hinweis insbesondere auf BGE 136 II 457 E. 6.2). Auch wenn man davon ausgeht, der Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten sei öffentlich-rechtlicher Natur, wird für Fragen in Bezug auf dessen Zustandekommen wiederum (subsidiär) auf das Privatrecht abgestellt (Boschung, a.a.O., Rz. 570 ff.; vgl. BGer, 4A_684/2015 vom 19. April 2016 [Geschäftsführung ohne Auftrag]). Mithin ist nicht einzusehen, weshalb solche Verträge nicht direkt dem Privatrecht unterstellt werden sollen. Auch die übrigen Argumente von Boschung vermögen letztlich nicht zu überzeugen. So spricht die in der Regel fehlende Abschlussfreiheit nicht a priori gegen die Zuordnung zum Privatrecht; diese kann auch im Privatrecht faktisch eingeschränkt sein, namentlich in monopolistischen Konstellationen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Privatrecht im Bereich des Rettungswesens durchaus Anwendung findet; so untersteht das Anstellungsverhältnis von Rettungssanitätern offenbar häufig dem Obligationenrecht (vgl. BGer, Urteile 4C.364/2005 vom 12. Januar 2006 und 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009).
f) Nach dem Gesagten ist das Erfordernis der Zivilsache erfüllt, mithin die Zuständigkeit der Zivilgerichte resp. der Schlichtungsbehörde gegeben.
3. a) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die klagende Partei einen Antrag stellt. Damit stellt der Antrag auf Entscheid eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. zum Ganzen: KGer, Beschlüsse ZK2 2015 46 vom 15. Februar 2016, E. 2a und ZK2 2015 67 vom 3. Mai 2016 E. 3a). Ein solcher Antrag wurde vorliegend gestellt und auch protokolliert.
b) Entschliesst sich die Schlichtungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, so hat sie das allenfalls laufende Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und dies entsprechend im Protokoll festzuhalten. Anschliessend ist das Verfahren formell mündlich schriftlich zu eröffnen. Das Entscheidverfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO). In der Begründung des Entscheids sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt, zumindest kurz zu nennen. Ein Entscheid ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 119 Ia 264, E. 4.d). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat daher die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (BSK ZPO-Infanger, 2. A., N 13c zu Art. 212 ZPO). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Ein mangelhaft begründeter Entscheid ist auf Beschwerde hin grundsätzlich aufzuheben (BGE 133 III 439, E. 3.3; Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 16 zu Art. 239 ZPO; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., N 27 zu Art. 53 ZPO).
c) In casu ist aus dem Protokoll der (Vi-act. 8) weder die formelle Schliessung des Schlichtungsverfahrens noch die Eröffnung des Entscheidverfahrens vermerkt. Dies allein vermag die Aufhebung des angefochtenen Entscheides noch nicht zu rechtfertigen, tut der Beklagte resp. Beschwerdeführer doch nicht dar, dass ihm daraus ein Nachteil entstanden sei. Indessen enthält der angefochtene Entscheid keine rechtsgenügliche Begründung. Die Formulierung „Nachdem beide Seiten die Argumente und Anmerkungen in der Sache vorgetragen haben“ lässt weder erkennen, auf welche Parteivorbringen sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht stützt noch wie sie diese rechtlich würdigt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen weder in Bezug auf den Umfang noch die Dichte der Begründung. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
d) Zusammenfassend ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Entscheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Protokoll zu erstellen. Die Vorinstanz wird sich mit der Begründetheit der klägerischen Forderungen und mit den wesentlichen Bestreitungen des Beklagten auseinanderzusetzen haben.
4. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid mangels einer rechtsgenüglichen Begründung aufgehoben. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zurückzuführen und wurden nicht von den Parteien veranlasst. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel wird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und stellt eine Ausnahme dar (BKSterchi, N 24 zu Art. 107 ZPO). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK-Sterchi, N 26 zu Art. 107 ZPO). Die ungenügende Begründung des vor-instanzlichen Entscheids stellt in diesem Sinne einen Mangel dar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Wird ein Rechtsmittelverfahren durch eine offenkundige Verletzung der Parteirechte durch die Vorinstanz notwendig, rechtfertigt sich unter Umständen auch eine Kostenauflage zu Lasten der betreffenden Gerichtskasse (KGer, Beschluss ZK2 2014 45 vom 25. November 2014, E. 3c).
Im vorliegenden Verfahren wurde der angefochtene Entscheid ungenügend begründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien verletzt wurde. Das Kantonsgericht äusserte sich bereits im Beschluss ZK2 2013 85 vom 17. Februar 2014 unter anderem zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (E. 3). Dieser Entscheid wurde in EGV-SZ 2014 A. 3.3 S. 24 ff. publiziert und hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Da es sich indessen seitens der Vorinstanz um ein erstmaliges Versäumnis handelt, ist davon abzusehen, die Kosten der Gemeinde Galgenen aufzuerlegen.
Mangels Antrag und Begründung des Beklagten ist eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Vermitterlamtes Galgenen vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beklagten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘449.50.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die B.__ AG (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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